<< Örtliche Geltung von... htsschutzversicherungen im Verkehrsrecht | Regress der Haftpflichtversicherung nach Verkehrsunfall >> |
Zur Haftung bei einem Verkehrsunfall außerhalb öffentlicher Verkehrsräume
Wer haftet bei Verkehrsunfall auf Privatstraßen und sonstigen Flächen außerhalb von Verkehrsflächen?
Kommt es in öffentlichen Verkehrsräumen zu einem Verkehrsunfall, was der Regelfall ist, haftet der Schädiger, der Fahrzeughalter und die gegnerische Haftpflichtversicherung. Der Geschädigte kann sich daher aussuchen, gegenüber wem er Ansprüche geltend macht. Ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann Sie hierüber aufklären. Öffentliche Verkehrsräume sind hierbei Wege und Plätze, die dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind.Doch was gilt, wenn sich ein Unfall etwa auf einer Privatstraße ereignet? Oder auf Verkehrsflächen, die vom öffentlichen Verkehrsraum getrennt sind und ausschließlich einem privaten oder eingeschränktem Nutzerkreis dienen? Man denke an einen Behörden- oder Lehrerparklatz oder an ein Universitätsgelände. Ebenso gibt es Flächen, die von Fahrzeugen befahren werden, jedoch keine Verkehrsflächen sind. Man denke an landwirtschaftliche Betriebsflächen, Werkshallen oder an Baustellen.
Anwendbares Recht bei Unfällen außerhalb öffentlicher Verkehrsräume
Nur in öffentlichen Verkehrsräumen gelten bestimmte Normen wie die Fahrerlaubnisverordnung, die Zulassungsvorschriften für Fahrzeugführer oder die Straßenverkehrsordnung und das Straßenverkehrsgesetz. Im privaten, nicht-öffentlichen Verkehrsraum besteht eine Sonderbeziehung zwischen ven Verkehrsteilnehmern, weshalb diese ein geringeres Schutzbedürfnis haben. Es gelten daher "nur" die allgemeinen Haftungsnormen des Zivilrechts.Die wichtige Vorschrift des § 7 StVG, die die Betriebsgefahr regelt, kommt im privaten Verkehrsraum nicht zur Anwendung. Auch einen Direktanspruch gegenüber der Haftpflichtversicherung besteht im nicht-öffentlichen Verkehrsraum nicht. Besonderheiten können sich aus den vertraglichen Regelungen im KfZ-Haftpflichtvertrag ergeben.
Wichtig ist aber, dass die Haftungsnorm des § 823 BGB auch im privaten Verkehrsraum gilt. Wenn auch kein direkter Anspruch gegenüber der Haftpflichtversicherung besteht, gibt es wenigstens einen Anspruch gegenüber dem Schädiger. Wenn dieser jedoch nicht zahlungsfähig ist, bleibt der Geschädigte auf dem Schaden sitzen.
Eingestellt am 25.04.2016 von Andreas Ernst Forsthoff
Trackback
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.