Urteil des OLG Hamm zum Verkehrsrecht: Mithaftung bei Geschwindigkeitsüberschreitung

Erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des Geschädigten führt zu Mithaftung

Das OLG Hamm hat am 23.02.2016 ein wichtiges Urteil im Verkehrsrecht verkündet. Der Fall betraf einen Motorradfahrer, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten hatte. Der Motorradfahrer hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Bereich einer Autobahnauffahrt von 50 km/h außer Acht gelassen und war mit seiner Yamaha nach den Feststellungen des Gerichts mindestens 121 km/h schnell gefahren. In einer Entfernung von ca. 250 Metern bog ein VW-Fahrer mit seinem Fahrzeug langsam nach links ab, woraufhin der Motorradfahrer eine Vollbremsung einleitete, den Unfall jedoch nicht vermeiden konnte.
Das Landgericht hatte in der Vorinstanz noch die volle Haftung bei dem verunfallten Motorradfahrer gesehen, da dieser ganz überwiegend an dem Unfall schuld gewesen und die Verantwortlichkeit des VW-Fahrers demgegenüber ausgeschlossen sei.
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 23.02.2016 (AZ.: 9 U 43/15) zwar auch das überwiegende Verschulden bei dem Motorradfahrer gesehen, jedoch auch festgestellt, dass der VW-Fahrer die extrem hohe Geschwindigkeit des Motorradfahrers hatte erkennen können und demnach verpflichtet war, hierauf Rücksicht zu nehmen. Er sei daher verpflichtet gewesen, zu warten bis der Motorradfahrer die Kreuzung passiert hat. Aufgrund des durch den VW-Fahrer eingeleiteten Abbiegevorgangs sei diesem ein Mitverschulden von 30 % anzurechnen. Alternativ hätte er zügig abbiegen müssen, dann wäre er beim Eintreffen des Motorradfahrers bereits aus dem Kreuzungsbereich gewesen und der Unfall wäre vermieden worden.
Der Motorradfahrer kann somit 30 % der unfallbedingten Schäden von dem VW-Fahrer beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung verlangen. Weitere Urteilsbesprechungen zum Verkehrsrecht finden Sie im News-Bereich der Seite www.verkehrsrecht-heidelberg.de


Eingestellt am 02.07.2016 von Andreas Ernst Forsthoff
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