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Regress der Haftpflichtversicherung nach Verkehrsunfall
Regressansprüche der Haftpflichtversicherung bei Trunkenheit, Unfallflucht etc.
Nach einem Verkehrsunfall hat die Haftpflichtversicherung des Schädigers dem Unfallgegner den Schaden zu ersetzen, unabhängig von der Schwere des Verkehrsverstoßes. Hierfür ist die Haftpflichtversicherung schließlich da, der Geschädigte soll nicht auf dem Schaden sitzen bleiben. Die Versicherung hat somit berechtigte Ansprüche des Geschädigten zu erstatten.Eine andere Frage ist, ob die Haftpflichtversicherung berechtigt ist, bei groben Verkehrsverstößen Regress beim eigenen Versicherungsnehmer zu nehmen. Dies ist eindeutig geregelt. Bei Verletzungen von Obliegenheitspflichten des Versicherungsnehmers hat die Haftpflichtversicherung einen Anspruch auf Regress gegen den eigenen Versicherungsnehmer.
Beschränkung des Regressanspruchs der Höhe nach?
Wer also beispielsweise sich unerlaubt vom Unfallort entfernt (Unfallflucht) oder aber alkoholisiert Auto fährt (Trunkenheitsfahrt) und dabei einen Unfall verursacht, kann von der eigenen Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen werden, nachdem diese an den Geschädigten bezahlt hat.Damit den Versicherungsnehmer jedoch nicht die Gefahr einer Existenzgefährung trifft, was insbesondere bei hohen Schäden schnell der Fall sein kann, ist der Regressanspruch der Höhe nach begrenzt:
Bei Verstößen vor dem Unfall (Beispiel Trunkenheitsfahrt) ist der Regress der Höhe nach auf € 5.000,00 begrenzt.
Bei Verstößen nach dem Unfall (Beispiel Unfallflucht) ist der Regress der Höhe nach auf € 2.500,00 begrenzt.
Unerheblich ist es, ob der Verstoß grob fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurde. Liegt einmal ein Verstoß vor dem Unfall und einmal ein Verstoß nach dem Unfall vor, werden die beiden Maximalbeträge addiert, weshalb in diesem Fall eine Obergrenze von € 7.500,00 gilt. Wer also beispielsweise betrunken einen Unfall verursacht und dann vom Unfallort flüchtet, hat mit einem Regress von bis zu € 7.500,00 zu rechnen.
Zu den Einzelheiten hierzu und zu den Streitigkeiten zu den Regressansprüchen kann Sie ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Rechtsanwalt beraten.
Eingestellt am 29.04.2016 von Andreas Ernst Forsthoff
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