Örtliche Geltung von Rechtsschutzversicherungen im Verkehrsrecht

Hilft eine Rechtsschutzversicherung bei einem verkehrsrechtlichen Problem im Ausland?

Nach einer aktuellen Statistik bestehen in Deutschland über 21 Millionen Rechtsschutzversicherungsverträge. Die meisten dieser Rechtsschutzversicherungen umfassen auch das Verkehrsrecht, also insbesondere Ordnungswidrigkeiten und Verkehrsunfälle. Doch was gilt, wenn der Vorfall nicht in Deutschland erfolgt, sondern bei einer Auslandsreise, beispielsweise bei einem Familienurlaub in Italien?

§ 6 ARB

Die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) regeln die Frage der örtlichen Geltund in § 6 wie folgt:
"(1) Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres,
auf den Kanarischen Inseln oder auf Madeira erfolgt und ein
Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig
ist oder zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder
behördliches Verfahren eingeleitet werden würde.
(2) Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb des
Geltungsbereichs nach Absatz 1 trägt der Versicherer bei
Rechtsschutzfällen, die dort während eines Aufenthaltes eintreten,
die Kosten nach § 5 (1) bis zu einem Höchstbetrag
von xxx Euro"

Rechtsschutz gilt somit nicht nur in Deutschland, sondern nach § 6 Abs. 1 ARB auch im europäischen Ausland. Im außereuropäischen Ausland gilt unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls ein Versicherungsschutz, die sog. Weltdeckung. Deren Höchstbetrag richtet sich nach dem jeweiligen Rechtsschutzversicherungsvertrag.
Hiervon werden in § 3 der ARB wiederum gewisse Ausnahmen gemacht, die jedoch in der Praxis des Verkehrsrechts nur selten eine Rolle spielen (Betätigung eines Autofahrers als Streikbrecher, Schadensereignis in ursächlichem Zusammenhang mit Krieg, feindseligen Handlungen, inneren Unruhen, Erdbeben etc.). Die wohl wichtigsten Ausnahmen sind die Abwehr von Schadensersatzansprüchen und alle Verfahren wegen des Vorwurfs eines Halt- und Parkverstoßes, die nicht vom Umfang der Rechtsschutzversicherung abgedeckt ist.


Eingestellt am 06.04.2016 von Andreas Ernst Forsthoff
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