Finanzierungsprobleme beim Fahrzeugschaden

Schadensersatz und die Finanzierungskosten

Wer unverschuldet einen Verkehrsunfall erleidet, kann von der gegnerischen Haftpflichtversicherung seinen Schaden ersetzt verlangen. Der "Regelfall" ist derjenige, dass nach Einholung des Sachverständigengutachtens entweder das Fahrzeug repariert oder aber im Falle eines Totalschadens das verunfallte Fahrzeug verwertet und ein Ersatzfahrzeug angeschafft wird. Probleme tauchen dann auf, wenn der Geschädigte finanziell nicht imstande ist, die Reparatur beziehungsweise Ersatzbeschaffung vorzufinanzieren.

Ersatz der Finanzierungskosten

Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte die Erstattung seiner Finanzierungskosten ersetzt verlangen. Dies hat der BGH bereits im Jahr 1973 entschieden (BGH, VersR 1974, S. 90). Der BGH hat dabei festgehalten, dass es dem Geschädigten oftmals unzumutbar ist, abzuwarten bis die Voraussetzungen des gesetzlichen Verzugs eintreten und dass der Geschädigte stattdessen gleich eine Ersatzbeschaffung vornehmen und dann die Finanzierungskosten verlangen kann.
Wie die Finanzierungskosten im Einzelfall geltend gemacht werden können, kommt dabei auf den Einzelfall an. Entscheidend ist, ob ein "verständiger, wirtschaftlich denkender Halter in der besonderen Lage des Geschädigten" die konkreten Aufwendungen gemacht haben würde. Auch zur Finanzierungsproblematik kann Sie ein erfahrener Rechtsanwalt kompetent beraten. Gerne können Sie sich an meine Kanzlei wenden, wenn Sie Ihre Rechte nach einem Verkehrsunfall durchgesetzt wissen möchten.


Eingestellt am 14.03.2016 von Andreas Ernst Forsthoff
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