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Erfolgreiche Regulierung nach Verkehrsunfall in Hockenheim
Ansprüche nach Verkehrsunfall in Hockenheim gegen die Haftpflichtversicherung voll durchgesetzt
Ein Mandant unserer Kanzlei aus Hockenheim hatte vor kurzem in Hockenheim einen Verkehrsunfall. Er beauftragte mich als Rechtsanwalt und ich schrieb die Versicherung an. So weit so gut.Die Versicherung erkannte nach einigem Schriftverkehr die Haftung dem Grunde nach voll an und teilte mit, den Schaden voll zu ersetzen. Der reine Fahrzeugschaden wurde auch ersetzt, allerdings nahm die Haftpflichtversicherung beim Schmerzensgeld und bei den Mietwagenkosten deutliche Kürzungen vor.
Wir haben daraufhin für den Mandanten bei dem Amtsgericht Schwetzingen - dieses ist für Verkehrsunfälle in Hockenheim bis zu einem Streitwert von € 5.000,00 zuständig, bei höheren Schäden ist das Landgericht Mannheim zuständig - das restliche Schmerzensgeld sowie die restlichen Mietwagenkosten eingeklagt.
Vergleich vor dem Amtsgericht Schwetzingen
Das Amtsgericht Schwetzingen teilte unsere Auffassung, dass das von der Haftpflichtversicherung gezahlte Schmerzensgeld deutlich zu niedrig bemessen war. Außerdem hielt es auch die erstatteten Mietwagenkosten für zu niedrig. Es äußerte jedoch Bedenken, ob die Mietwagenkosten nicht insgesamt zu hoch seien.Wir haben daher vor dem Amtsgericht Schwetzingen einen Vergleich mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Bei Abschluss eines solchen Vergleichs ist es wichtig darauf zu achten, dass der eigene Mandant nicht doch noch einen Teil der Mietwagenkosten zu bezahlen hat. Denn der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat als Vertragspartner der Mietwagenfirma unabhängig von einer Regulierung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung die Mietwagenkosten zu zahlen. Wir haben daher den vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich zunächst mit dem Mietwagenunternehmen abgesprochen, dieses hat sich damit einverstanden erklärt, den vom Gericht vorgeschlagenen Betrag zu akzeptieren und auf weitergehende Ansprüche dem Mandanten gegenüber zu verzichten.
Mit dem abgeschlossenen Vergleich war somit sichergestellt, dass der Mandant ein angemessenes Schmerzensgeld erhielt und dass die Versicherung die noch offenen angemessenen Mietwagenkosten erstatten musste, dass der Mandant jedoch der Mietwagenfirma keine höheren Mietagenkosten zahlen musste als von der Versicherung gezahlt.
Eingestellt am 27.05.2016 von Andreas Ernst Forsthoff
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