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Die sogenannte 130 %-Opfergrenze beim Totalschaden
130 %-Opfergrenze und Fehler bei der Schadensregulierung
Es kommte viele Tausend Male im Jahr vor. Ein anderes Auto nimmt einem die Vorfahrt und das eigene Auto wird beschädigt. Gerade bei älteren Fahrzeugen - bei schlimmen Verkehrsunfällen auch bei neueren Fahrzeugen - entsteht oft ein wirtschaftlicher Totalschaden am Fahrzeug. Das bedeutet, dass die durch den Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten höher sind als der sogenannte Wiederbeschaffungswert, d. h. der Wert, den das Fahrzeug vor dem Unfall hatte.Schade und unbefriedigend ist das vor allem auch dann, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug noch eine Weile fahren wollte und sich hierauf eingestellt hat, beispielsweise auch durch Aufwendungen wie Winterreifen, Dachgepäckträger oder sonstiges Zubehör.
Die Rechtsprechung hat die sogenannte 130 %-Opfergrenze entwickelt. Dies bedeutet im Grundsatz, dass man auch dann, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigen, sein Fahrzeug reparieren lassen und die Reparaturkosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ersetzt verlangen kann.
Wann gilt die 130 %-Regelung?
Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug auch tatsächlich repariert wird. Man kann also dann, wenn die ermittelten Reparaturkosten (um bis zu 30 %) höher sind als der Wiederbeschaffungswert, nicht auf Gutachtenbasis abrechnen und die höheren Reparaturkosten fordern. Bei Abrechnung auf Gutachtenbasis kann nur der Wiederbeschaffungswert abzüglich dem vom Gutachter ermittelten Restwert gefordert werden.Wer die 130 %-Ópfergrenze für sich in Anspruch nehmen will, muss nachweisen, dass er das Fahrzeug vollständig sowie sach- und fachgerecht repariert hat. Die Vorlage einer Reparaturrechnung ist hierzu nicht erforderlich, bietet sich jedoch im Falle der Reparatur in einer Werkstatt als einfachster Nachweis der Reparatur an. Alternativ können auch Lichtbilder des reparierten Fahrzeugs vorgelegt werden.
Die Opfergrenze gilt nur bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes. Liegen die Reparaturkosten darüber, können nicht 130 % von der gegnerischen Versicherung verlangt werden. Vielmehr kann in diesem Fall nur der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert verlangt werden. Denn in diesem Falle ist das Fahrzeug - auch unter Berücksichtigung der Opfergrenze - nicht mehr reparaturwürdig.
Eingestellt am 09.02.2016 von Andreas Ernst Forsthoff
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