Ordnungswidrigkeiten
- Geschwindigkeitsübertretungen
- Abstandsunterschreitungen
- Rotlichtverstöße
- Führen eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss von Alkohol
- Führen eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss von Drogen
- Fahrzeug- und Ladungsmängel
- Verstöße im Zusammenhang mit dem Fahrtenschreiber
- Überschreiten von Lenk- und Ruhezeiten
- Erlöschen der Betriebserlaubnis
- Verstoß gegen die Gurtpflicht
- Benutzung eines Mobiltelephons
- Fehler beim Fahrstreifenwechsel
- Überholen an unübersichtlicher Stelle
- Überholen trotz Überholverbot.
Sofern eine Ordnungswidrigkeit zur Anzeige gelangt, läuft bei der zuständigen Bußgeldbehörde ein bestimmtes Verfahren ab. Üblicherweise wird bei geringfügigen Verstößen zunächst ein Anhörungsbogen verschickt. Sofern das dort genannte Verwarnungsgeld gezahlt wird, ist die Sache erledigt. Falls das Verwarnungsgeld nicht gezahlt wird oder bei schwereren Verstößen wird ein Bußgeldbescheid verhängt. Dieser wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt wird. Nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid kommt es regelmäßig zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht. Das Amtsgericht hat eine spezielle Abteilung für den Bereich der Ordnungswidrigkeiten.
Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die den Bereich Verkehrsrecht abdeckt, sind regelmäßig auch Ordnungswidrigkeitenverfahren umfasst. Nur falls sich herausstellen sollte, dass die Ordnungswidrigkeit vorsätzlich begangen wurde, scheidet eine Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung aus.



